Wer in der Jugendarbeit tätig wird, übernimmt Verantwortung und Pflichten nicht nur gegenüber den Kindern und Jugendlichen, sondern auch hinsichtlich der Einrichtung, Institution oder einfach des Auftraggebers. Viele handeln hier nach eigenem Gutdünken oder dem vermeintlich gesunden Menschenverstand.
Wir haben Fakten, grundsätzliche Regelungen aber auch
besondere Fälle zu Haftung und Aufsichtspflicht in der Jugendarbeit
zusammengetragen.
Haftung, Aufsichtspflicht
und besondere Fälle
Ein Dankeschön geht an dieser Stelle an Frau Luig vom
Landesjugendamt Rheinland-Pfalz, die uns für dieses Kapitel etwas redaktionelle
Arbeit abgenommen hat. Von ihr stammt der Text zur
Aufsichtspflicht und
Haftung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit.
Um den Bezug zur Praxis herzustellen und die eher
theoretischen Regelungen etwas anschaulicher werden zu lassen, gibt es drei
Fallbeispiele.
Fallbeispiele